Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
III 2018 44Entscheid vom 25. April 2018Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentRuth Mikšovic-Waldis, RichterinMonica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Josef Mathis, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Z.________,gegenVerkehrsamt,Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandStrassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)Sachverhalt:A.Das Verkehrsamt hat am 8. Februar 2018 gegenüber A.________ (geb. 1958) auf unbestimmte Zeit einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet und ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Art untersagt. Die Wiederaushändigung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM (gemäss einer beigelegten Liste) abhängig gemacht. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.B.Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 1. März 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen:Die Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz vom 08.02.2018 betr. vorsorglicher Sicherungsentzug und Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sei ersatzlos aufzuheben.Evtl. sei die Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz vom 08.02.2018 aufzuheben und es sei eine verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen.AllesunterKosten-undEntschädigungsfolgezuLastendesStaates/Vorinstanz.C.Mit Vernehmlassung vom 15. März 2018 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 9. April 2018 an den am 1. März 2018 gestellten Anträgen festhalten.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, SVG, SR 741.01). Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (Urteil des Bundesgerichts1C_79/2007vom 6.9.2002 Erw. 3.1) Über die erforderliche Fahreignung verfügt u.a., wer frei von einer Sucht ist, welche das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (
III 2018 44
Entscheid vom 25. April 2018
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Ruth Mikšovic-Waldis, RichterinMonica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Z.________,
gegen
Verkehrsamt,Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,Vorinstanz,
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)
Die Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz vom 08.02.2018 betr. vorsorglicher Sicherungsentzug und Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sei ersatzlos aufzuheben.
Evtl. sei die Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz vom 08.02.2018 aufzuheben und es sei eine verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen.
AllesunterKosten-undEntschädigungsfolgezuLastendesStaates/Vorinstanz.